Lehnt der Betroffene eine Person als
Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, 21.11.2012 - Az:
XII ZB 384/12 und BGH, 27.06.2018 - Az:
XII ZB 601/17).
Hierzu führte das Gericht aus:
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht Äußerungen eines Beteiligten oder einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt.
Dies ist hier aber der Fall. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene habe nicht im Sinne von
§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB vorgeschlagen, die
Berufsbetreuerin nicht weiter als Betreuerin zu bestellen. Damit übergeht es jedoch, dass die Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht - wenn auch laut Protokoll „auf Drängen ihrer Schwester“ - angegeben hat, nur von der Beteiligten zu 1 betreut werden zu wollen. Vor allem bleibt aber gänzlich unerwähnt, dass die Betroffene im Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2021 ausdrücklich auch die Bestellung der Berufsbetreuerin zum Verfahrensgegenstand gemacht und beantragt hat, diese als Betreuerin zu entlassen. Dass sie diese eindeutig formulierte Ablehnung einer Betreuung durch die Berufsbetreuerin anschließend aufgegeben hätte, ist weder festgestellt noch ergibt es sich aus dem Protokoll der Anhörung im Beschwerdeverfahren. Mithin ist rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass die Betroffene den gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB grundsätzlich beachtlichen Wunsch geäußert hat, die Berufsbetreuerin nicht zur Betreuerin zu bestellen, das Landgericht diesen Wunsch aber unberücksichtigt gelassen hat.
Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.
Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 FamFG soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, wenn es um die Auswahlentscheidung für einen bestimmten Teilbereich des
Aufgabenkreises geht.
An der Berücksichtigung des negativen Betreuervorschlags der Betroffenen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Betreuerperson für den im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zur Entscheidung gestellten Bereich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt fehlt es vorliegend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht insoweit zu einer anderen Betreuerauswahl gekommen wäre, hätte es die im Hinblick auf die Berufsbetreuerin geäußerte ablehnende Haltung der Betroffenen in seine Erwägungen einbezogen.