Der Erbe ist gegen die gerichtliche Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen
Pflichtteilsberechtigten nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung von BGH, 31.01.2018 - Az: XII ZB 25/17).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Erweiterung einer Abwesenheitspflegschaft für die 1965 geborene Betroffene, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.
Die Betroffene ist eine von zwei Töchtern des im April 2018 verstorbenen Herrn G. (im Folgenden Erblasser). Die frühere Beteiligte zu 1 war die Ehefrau des Erblassers und die Mutter der Betroffenen. Mit notariellem „
Erbvertrag“ vom 29. Oktober 2013 setzte der Erblasser die frühere Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ein. Die frühere Beteiligte zu 1 setzte den Erblasser und ihre weitere Tochter, die jetzige Beteiligte zu 1, zu gleichen Teilen als ihre alleinigen Erben ein.
Auf Anregung des Nachlassgerichts wurde durch Beschluss vom 10. August 2018 eine Abwesenheitspflegschaft für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis „Vertretung (...) im Testamentseröffnungsverfahren“ angeordnet und der Beteiligte zu 2, ein Rechtsanwalt, zum Abwesenheitspfleger bestellt. Auf dessen Anregung ist die Abwesenheitspflegschaft durch Beschluss vom 20. September 2018 um den Aufgabenkreis Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber „den Miterben“ sowie zur „Geltendmachung und späteren Hinterlegung eines Pflichtteils“ erweitert worden.
Die dagegen von der früheren Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen. Die frühere Beteiligte zu 1 ist nach Zustellung des Beschwerdebeschlusses verstorben. Die jetzige Beteiligte zu 1 führt das Verfahren als deren Erbin fort. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse.
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