a) Wird die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, so begründet allein das rechtliche Interesse eines Dritten nicht dessen Beschwerdeberechtigung.
b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.
b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.
BGH, 18.04.2012 - Az: XII ZB 623/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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