Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines
Betreuers rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG aF nur dann einen erhöhten Stundensatz, wenn sie durch die dort genannten Ausbildungen erworben wurden. Es genügt daher nicht, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.
Dabei muss das Gericht bei der Entscheidung über eine erhöhte
Vergütung eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte und deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt.
Diese Maßstäbe gelten auch für
§ 4 Abs. 3 VBVG, der hier gemäß
§ 12 VBVG für den Abrechnungszeitraum ab 19. August 2019 Anwendung findet. Denn die durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) erfolgte Umstellung der Kombination von Stundensätzen und Stundenansätzen auf das Fallpauschalensystem hat zu keinen Änderungen dieser Grundsätze geführt, was aus dem insoweit unveränderten Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Begründung folgt (BT-Drucks. 19/8694 S. 24 f.).
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