Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des
§ 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst – bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten – ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.
Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen
§ 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die
Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung von BGH, 15.07.2020 – Az:
XII ZB 78/20).
Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen
§ 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden
Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.