Für die Beschwerde des Betroffenen in einem
Betreuungsverfahren gelten keine von
§ 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse.
Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann (im Anschluss an BGH, 31.01.2019 - Az: III ZB 88/18).
Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des
§ 17 FamFG kann sich wegen
§ 275 FamFG nicht aus der die
Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Einrichtung einer umfassenden Betreuung wendet, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn die Erstbeschwerde war - worauf der Senat den Betroffenen hingewiesen hat - bereits unzulässig, weil das Schreiben vom 10. Dezember 2019, mit dem der Betroffene das Rechtsmittel eingelegt hat, entgegen § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG und der vom Amtsgericht zutreffend erteilten Rechtsbehelfsbelehrung auf keiner der zu den Akten gelangten Faxkopien eine eigenhändige Unterschrift des Betroffenen erkennen lässt.
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