Die Betroffene wendet sich gegen die für sie eingerichtete Betreuung.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines „Gutachtens“ und Anhörung der Betroffenen mit ihrer Einwilligung einen Berufsbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt: Vermögenssorge, Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung und Erbschaftsangelegenheiten.
Die dagegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Entscheidung mehrere Verfahrensfehler zugrunde liegen.
a) Das vom Landgericht in Bezug genommene Gutachten genügt nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen. Denn das Amtsgericht hat als Gutachterin die Hausärztin der Betroffenen bestellt, ohne zu prüfen, ob sie über hinreichende Sachkunde verfügt.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
Hier ergibt sich aus dem von der Ärztin eingereichten „Gutachten“ lediglich, dass sie „Praktische Ärztin“ ist. Darlegungen über ihre Sachkunde enthalten weder die amtsgerichtliche noch die landgerichtliche Entscheidung.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines „Gutachtens“ und Anhörung der Betroffenen mit ihrer Einwilligung einen Berufsbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt: Vermögenssorge, Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung und Erbschaftsangelegenheiten.
Die dagegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts.1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Entscheidung mehrere Verfahrensfehler zugrunde liegen.
a) Das vom Landgericht in Bezug genommene Gutachten genügt nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen. Denn das Amtsgericht hat als Gutachterin die Hausärztin der Betroffenen bestellt, ohne zu prüfen, ob sie über hinreichende Sachkunde verfügt.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
Hier ergibt sich aus dem von der Ärztin eingereichten „Gutachten“ lediglich, dass sie „Praktische Ärztin“ ist. Darlegungen über ihre Sachkunde enthalten weder die amtsgerichtliche noch die landgerichtliche Entscheidung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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