Im vorliegenden Fall wurde für die Betroffene eine Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Als Betreuer wurde der Sohn bestellt, für den auch eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht bestand. Mit der Einrichtung der Betreuung wollte der Sohn es ermöglichen, dass die Betroffene weiterhin bestimmte Geldbeträge von ihrem Girokonto abheben konnte.
Die Sparkasse verweigerte diese Auszahlungen nämlich, weil die Betroffene geschäftsunfähig sei und Auszahlungen auch nicht mit Einwilligung des Betreuers mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden könnten.
Die Sparkasse verweigerte diese Auszahlungen nämlich, weil die Betroffene geschäftsunfähig sei und Auszahlungen auch nicht mit Einwilligung des Betreuers mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen werden könnten.
Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Einrichtung der Betreuung zurück und begründetet dies wie folgt:
Die Betroffene leidet an einer demenziellen Entwicklung, aufgrund derer sie zur Erledigung ihrer Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge nicht mehr in der Lage ist.Urteil freischalten
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LG Kiel, 10.07.2012 - Az: 3 T 217/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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