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Gutachten für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Betreuungsgericht ordnet nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt).

Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Einwilligungsvorbehalt auf hinreichender Tatsachengrundlage und mit Recht angeordnet:

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, es fehle dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten an nachvollziehbaren Ausführungen zu den Befunden und Diagnosen, zu den durchgeführten Untersuchungen und den zu Grunde gelegten Forschungserkenntnissen.

Zwar hat sich das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Diese Begründung muss grundsätzlich in jedem Verfahren eigenständig erfolgen, also auch in einem isolierten Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

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Martin BeckerAlexandra KlimatosTheresia Donath

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