Eine nachbezahlte Opferentschädigungsrente bleibt innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung verwertbaren Vermögens unberücksichtigt.
Innerhalb dieses Zeitraums würde die Verwertung für die Betreute eine unzumutbare Härte bedeuten, § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII.
Innerhalb dieses Zeitraums würde die Verwertung für die Betreute eine unzumutbare Härte bedeuten, § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII.
LG Freiburg, 19.05.2020 - Az: 4 T 254/19
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