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Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an BGH, 22.08.2018 - Az: XII ZB 180/18).

Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Daher ist auch insoweit nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen.

Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Dass das Gericht sich im Rahmen seiner Ermittlungen nicht auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der vorangehend tätig gewesenen Sachverständigen beschränkt, sondern eine umfassende Neubegutachtung des Betroffenen durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen angeordnet hat, legt insoweit die Bestellung eines Verfahrenspflegers nahe.

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BGH, 23.10.2019 - Az: XII ZB 208/19

ECLI:DE:BGH:2019:231019BXIIZB208.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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