Zwar hat der Gesetzgeber der
ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer
beruflich geführten Betreuung gegeben und hat das
Betreuungsgericht diesen Vorrang grundsätzlich auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. Gemäß
§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll nämlich derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des
§ 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher, wonach das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
Allerdings kommt der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur dann zum Tragen, wenn eine andere „geeignete Person“ zur Verfügung steht.