Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt:
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers wird nämlich gemäß § 2 Abs. 1 lit. i der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, zuletzt geändert durch Artikel 17f iVm Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191) auf der Grundlage lediglich einer eingeschränkten Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers erteilt, die ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Eine eigene staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung besteht nicht. Der Heilpraktiker muss nur gewisse persönliche und sachliche Anforderungen erfüllen. Durch eine vom Gesundheitsamt vorzunehmende Überprüfung, die keine Fachprüfung ist, soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Der Gutachterausschuss (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz iVm Ziff. 5 der Niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz prüft danach nur, ob der Antragsteller über gewisse medizinische Grundkenntnisse verfügt, nicht aber, ob er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturheilkunde besitzt. Die Heilpraktikerprüfung entspricht demnach lediglich einer Unbedenklichkeitsprüfung im Sinne der Gefahrenabwehr und keiner Fachprüfung im Sinne der Feststellung eines konkreten Ausbildungs- oder Befähigungsstandes.
Einer Rückforderung überzahlter
Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an BGH, 13.11.2019 – Az:
XII ZB 106/19 und BGH, 06.11.2013 – Az:
XII ZB 86/13).
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