Ein Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute.
Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (BGH, 24.07.2019 - Az: XII ZB 216/19).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist dem Betreuten im Hinblick auf § 60 a SGB XII kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 290/18).
Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (BGH, 24.07.2019 - Az: XII ZB 216/19).
Gemessen hieran schied eine Vergütung des Betreuers aus der Landeskasse im vorliegenden Fall aus.
Dem Betroffenen steht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu, so dass er nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu seinen Vermögensverhältnissen ohne weiteres in der Lage ist, die geltend gemachte Vergütung von 924 € zu zahlen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist dem Betreuten im Hinblick auf § 60 a SGB XII kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 290/18).
BGH, 06.11.2019 - Az: XII ZB 247/19
ECLI:DE:BGH:2019:061119BXIIZB247.19.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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