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Verlegung innerhalb der Unterbringungseinrichtung und die Aufgaben der Betreuungsbehörde

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Anwendbarkeit des § 326 FamFG auf den hier fraglichen Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung ist zu verneinen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift und auch dem Willen des Gesetzgebers enden die Aufgaben der zuständigen Betreuungsbehörde zur Hilfestellung, wenn die Zuführung des Betreuten zur Unterbringung erfolgt ist und dieser sich in der Unterbringungseinrichtung befindet. Bei der Unterbringung als solcher wird die Betreuungsperson durch die betreffende Anstalt unterstützt.

Auch der Verweis auf die Vorschriften des WTG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese schützen den Betroffenen vor ungerechtfertigter Gewalt und Zwang. Eine gegebenenfalls auch mit Anwendung von Zwangsmitteln durchzuführende Verlegung des Betroffenen ist aber durch die bestehende betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung gedeckt und legitimiert, sofern der Betreuer - wie hier - der Verlegung zustimmt.


LG Bielefeld, 27.07.2017 - Az: 23 T 452/17

ECLI:DE:LGBI:2017:0727.23T452.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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