Nach
§ 1901 Abs. 2 BGB hat ein
Betreuer die Angelegenheiten des
Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht.
Zum Wohle des Betroffenen gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeit sein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, § 1901 Abs. 2 S. 2 BGB. Das gilt auch für den
Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Eine Betreuerin ist daher nicht gehalten, "in entsprechendem fiskalischem Denken Anträge so zu stellen, daß der Landeshaushalt geschont wird."
Die Betreuerin war auch bis zum Inkrafttreten des BtÄndG am 1.1.1999 nicht verpflichtet, im Interesse der Landeskasse ihre Vergütungsansprüche in möglichst kurzen Zeitabständen abzurechnen.
Damals galt, wenn der Betreuer wegen Mittellosigkeit des Betreuten Vergütung aus der Staatskasse verlangte, die Regelung der §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. Vorschriften des ZSEG.
Die dreimonatige Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG begann mit der Beendigung der Betreuung. Diese Frist hat die Betreuerin vorliegend beachtet.