Es rechtfertigt einen Umgangsausschluss von 11 Monaten bei greifbarer Gefahr einer Retraumatisierung eines heute 8 Jahre alten Kindes nach vorangegangener mehrfacher massiver Beleidigungen und Bedrohungen am begleiteten Umgang mitwirkender Personen durch den
Umgangsberechtigten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der - unter
Betreuung stehende - Vater hatte in Anwesenheit des Kindes die Mutter anlässlich eines Streits nahezu vom Balkon gestoßen und diese ferner - u.a. im Beisein des Kindes - an einer Bushaltestelle abgepasst, ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie mit einem Messer bedroht. Daraufhin entzog das Amtsgericht - Familiengericht beiden Elternteilen die
elterliche Sorge für das Kind, ordnete Vormundschaft an und bestellte dem Kind eine Vormünderin. Das Kind lebte anschließend bei einer professionellen Pflegefamilie.
Der Vater wurde im Umfeld eines ersten nach dem Wechsel des Kindes in die Pflegefamilie durchgeführten Umgangs sehr aggressiv. Er bedrohte u.a. Mitarbeiter des Jugendamtes, der Pflegefamilie und des Jobcenters und erhielt in der Folge dort Hausverbot.
Ein Umgangsausschluss begegnete hier keinen Bedenken.
Das
Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung. Kann über die Ausübung des Umgangsrechts keine Einigung erzielt werden, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.
An die - einfachrechtlich auf
§ 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls auch unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern zu überprüfen hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.