Das anzuwendende Maß der Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis, den Lebensumständen und der Rechts- und Geschäftserfahrung des
Betreuers.
Von einem
Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des
Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des
Arbeitgebers verlässt.
Der
Aufgabenkreis "
Vermögenssorge" umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen (Anschluss an LG Berlin, 10.05.2001 - Az: 31 O 658/99).
Werden diese Grundsätze nicht beachtet, macht sich der Berufsbetreuer schadensersatzpflichtig.