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Erhebliche Beeinträchtigung der freien Willensbildung und die Betreuerbestellung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei „erheblich beeinträchtigt“, erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung bezüglich seiner Betreuung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an BGH, 07.03.2018 - Az: XII ZB 540/17 und BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 495/16).

Der Grundsatz, dass gegen den freien Willen eines Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, gilt auch im Verlängerungsverfahren, weshalb gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB die Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen fortgeführt werden kann. Die beiden entscheidenden Kriterien für den Begriff der freien Willensbildung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite seiner Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen.

Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.


BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 552/17

ECLI:DE:BGH:2018:311018BXIIZB552.17.0

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg