Ein
Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Gemäß
§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das
Betreuungsgericht an, dass der
Betreute zu einer Willenserklärung, die den
Aufgabenkreis des
Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
Auch wenn § 1903 BGB weder eine dem
§ 1896 Abs. 1a BGB entsprechende Vorschrift zum freien Willen enthält, noch auf letztere verweist, kann ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.
Die Gegenmeinung, die im Rahmen des § 1903 BGB keinen Raum für eine solche Feststellung sieht, weil bereits die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen die Feststellung voraussetze, dass der Betroffene keinen freien Willen bilden könne, vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen könnten bei einer isolierten Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die früheren Feststellungen zum (fehlenden) freien Willen – wie auch hier – nicht mehr aktuell sein. Zum anderen kann der Betroffene zwar mit der Betreuung als solcher, nicht aber mit einem Einwilligungsvorbehalt einverstanden sein.
Schließlich muss sich die Prüfung, ob der Betroffene hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einen freien Willen hat, nicht zwingend mit der Frage decken, ob dies auch hinsichtlich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der Fall ist.