Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als gesetzlicher Vertreter des Betreuten erteilt werden.
Meiner Einschätzung benötigt "..." eine gesetzliche Betreuung, da sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Sie verkennt ihre Erkrankung und ist der Meinung, sie könne noch ohne Probleme alleine leben. "..." macht auch nicht den Eindruck, als ob sie ihre Behördenangelegenheiten und ihre sonstigen Angelegenheiten alleine regeln könne.
Damit ist die Betroffene außerstande, der Betreuerin gegenüber die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Einwilligungserklärung selbst abzugeben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene ist nach Aktenlage aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Inhalte, Tragweite und Bedeutung einer Belehrung durch die Betreuerin über ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung zu erfassen. Zu dem Ergebnis kommt insbesondere auch die Verfahrenspflegerin, die in ihrem Bericht Folgendes ausgeführt hat:Meiner Einschätzung benötigt "..." eine gesetzliche Betreuung, da sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Sie verkennt ihre Erkrankung und ist der Meinung, sie könne noch ohne Probleme alleine leben. "..." macht auch nicht den Eindruck, als ob sie ihre Behördenangelegenheiten und ihre sonstigen Angelegenheiten alleine regeln könne.
Damit ist die Betroffene außerstande, der Betreuerin gegenüber die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Einwilligungserklärung selbst abzugeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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