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Betreuungssache und die Beteiligung einer Person des Vertrauens

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.

Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.

Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Verfahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren Antrag die Betreuungsbehörde. Allerdings schließt diese Regelung eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus.

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BGH, 20.12.2017 - Az: XII ZB 426/17

ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB426.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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