Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.
Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Verfahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren Antrag die Betreuungsbehörde. Allerdings schließt diese Regelung eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus.
Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.
Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Verfahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren Antrag die Betreuungsbehörde. Allerdings schließt diese Regelung eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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