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Betreuungssache und die Beteiligung einer Person des Vertrauens

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.

Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.

Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 1 bis 3 FamFG nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, sowie der Verfahrenspfleger und - bei bestimmten Verfahrensgegenständen - auf ihren Antrag die Betreuungsbehörde. Allerdings schließt diese Regelung eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht aus.

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BGH, 20.12.2017 - Az: XII ZB 426/17

ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB426.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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