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Vorsicht bei Schenkungen durch oder für einen Betreuten!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Betreuter seinem Ehegatten oder Kind, der/das als Betreuer eingesetzt ist, eine Schenkung machen darf und wie dies rechtlich einwandfrei möglich ist. Aber auch Schenkungen des Betreuten oder Schenkungen des Betreuers aus dem Vermögen an andere Personen sind ein häufig auftretender Streifpunkt.

Darf der Betreuer eine Schenkung für den Betreuten vornehmen?

Dem Betreuer ist es gesetzlich verwehrt, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen zu machen (§ 1804 BGB). Dies gilt erst recht bei Schenkungen, die der Betreute als gesetzlicher Vertreter des Betreuten an sich selbst vornehmen möchte, da hier zusätzlich das Verbot der In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB zum Tragen kommt.

Auch die unentgeltliche Überlassung von Grundbesitz an künftige Erben des Betreuten ist nicht zulässig - auch nicht zur Steuereinsparung (BayObLG, 24.05.1996 - Az: 3Z BR 104/96).

Selbst ein Schenkungsversprechen, das über den Tod hinaus wirken soll, unterliegt diesem Verbot (BGH, 02.10.2019 - Az: XII ZB 164/19).

Verstößt der Betreuer gegen das Schenkungsverbot, so ist diese nichtig. Auch eine Genehmigung einer solchen Schenkung durch das Betreuungsgericht scheidet aus. Die Schenkung ist zurückzufordern. Zu beachten ist, dass der Betreuer in einem solchen Fall haftet und auch strafrechtlich wegen Untreue belangt werden kann.

Einzige Ausnahme sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen und Gelegenheitsgeschenke, sofern diese dem Wunsch des Betreuten entsprechen und auch nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind (§ 1908i Abs. 2). Dies betrifft beispielsweise Geburtstags-, Weihnachts-, Hochzeitsgeschenke etc. an nahe Verwandte oder Freunde des Betreuten. In welcher Höhe solche Geschenke zulässig sind, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen des Betreuten. Hier muss der Betreuer entscheiden, welche Höhe angemessen ist, da keine Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts für solche Schenkungen besteht. So hat das LG Kassel im Fall einer Notlage eine Schenkung von 40.000 € bei gesicherten Vermögensverhältnissen als zulässig erachtet (LG Kassel, 12.10.2012 - 3 T 349/12).


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Stand: 02.08.2021 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Grundsätzlich nein. Dem Betreuer ist es nach § 1804 BGB untersagt, Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten zu tätigen. Dies gilt auch für die Überlassung von Grundbesitz oder Schenkungsversprechen über den Tod hinaus (vgl. BayObLG, 24.05.1996 - Az: 3Z BR 104/96; BGH, 02.10.2019 - Az: XII ZB 164/19).
Ausgenommen sind Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Gelegenheitsgeschenke, sofern sie dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind (§ 1908i Abs. 2). Ein Beispiel hierfür können Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke sein (vgl. LG Kassel, 12.10.2012 - Az: 3 T 349/12).
Ja, der Betreute kann Schenkungen vornehmen, solange er geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Die bloße Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht ein.
Haushaltsgegenstände dürfen nicht einfach an Angehörige verschenkt werden, da dies ebenfalls gegen das Schenkungsverbot verstößt. Eine zulässige Alternative kann jedoch die Leihe der Gegenstände an Angehörige gegen Quittung sein.
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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