Der
Betreuer, der seine Pflichten vorsätzlich oder auch nur fahrlässig missachtet, kann nach verschiedenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen, also bestraft werden. Dies gilt nicht nur, wenn der Betreuer durch aktives Handeln eine Straftat begeht (z.B. er misshandelt den
Betreuten), sondern auch dann, wenn er passiv bleibt, wo er zu Gunsten des Betreuten handeln müsste (z.B. er lässt es geschehen, dass der Betreute im Heim infolge nachlässiger Versorgung einen Gesundheitsschaden erleidet).
Mit der Betreuerstellung ist nämlich in dem
Aufgabenkreis, auf den die Betreuung sich erstreckt, eine sogenannte Garantenpflicht zugunsten des Betreuten verbunden. Diese Garantenstellung beinhaltet die Pflicht für den Betreuer, sich in besonderem Maße um den Betreuten zu kümmern und Schaden von ihm abzuwenden.
Der Betreuer unterliegt der Haftung für jedes Verschulden - Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit.
Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuchs sind besonders zu beachten:
Aussetzung und unterlassene Hilfeleistung
Strafbarkeit wegen Aussetzung (§ 221 StGB) ist dann denkbar, wenn eine besondere Beistandspflicht seitens des Betreuers bestand und der Betreute in diesem Rahmen im Stich gelassen wurde.
Befindet sich der Betreute in Gefahr oder liegt ein Unglücksfall vor, so muss der Betreuer auch ohne den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge Hilfe leisten. Tut er dies nicht, liegt unterlassene Hilfeleistung vor.
Körperverletzung
Der Betreuer kann sich gemäß § 223 StGB der vorsätzlichen Körperverletzung strafbar machen, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine erkennbar erforderliche medizinische Behandlung in die Wege zu leiten, wenn ihm der Aufgabenkreis der
Gesundheitsfürsorge übertragen wurde.
Notwendige Tätigkeiten, die für den Betreuer nicht erkennbar und möglich waren, werden jedoch nicht hiervon erfasst.
Eine vorsätzliche Körperverletzung kann insbesondere dann vorliegen, wenn trotz ausdrücklichen ärztlichen Hinweis zur Notwendigkeit keine (weitere) Behandlung des Betreuten veranlasst wurde.
Stirbt der Betreute aufgrund der unterlassenen Behandlung, so kann ein Tötungsdelikt durch Unterlassen (§ 212 StGB) vorliegen.
Denkbar wäre für eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB der Fall, dass der Betreuer in eine Heilbehandlung des Betreuten einwilligt, die als Körperverletzung strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde, der Betreuer die Maßnahme aber für erforderlich gehalten hat.
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) liegt dann vor, wenn ein Betreuer den Betreuten quält, roh misshandelt oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt. Der Übergang zur Körperletzung ist hierbei fließend.
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