Dass ein gesetzlicher
Betreuer bestimmt, wer den
Betreuten besuchen darf und wer nicht, ist in der Praxis kein seltener Konflikt. Doch ein solches Umgangsverbot erfordert die Erfüllung bestimmter rechtlicher Voraussetzungen und auch seine Durchsetzung folgt prozessualen Regeln.
Aufgabenbereich muss ausdrücklich übertragen sein
Bevor ein Betreuer überhaupt in die Lage versetzt wird, eine Umgangsregelung mit Wirkung für und gegen Dritte zu treffen, muss ihm dafür der besondere Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ gemäß
§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB durch das
Betreuungsgericht ausdrücklich zugewiesen worden sein. Ein allgemein gehaltener Aufgabenkreis genügt dafür nicht.
Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers diesen Bereich nicht, fehlt ihm jede Befugnis, Kontaktverbote gegenüber Dritten auszusprechen. Tut er es dennoch, hat das Betreuungsgericht einzuschreiten (vgl. OLG München, 30.01.2008 - Az:
33 Wx 213/07).
Wichtig ist dabei: Die Übertragung des Aufgabenbereichs selbst ist noch kein Umgangsverbot. Sie schafft lediglich die rechtliche Grundlage dafür, dass der Betreuer eine solche Maßnahme ergreifen kann.
Zwei Wege zum zulässigen Umgangsverbot
Die materiellen Voraussetzungen für ein Umgangsverbot regelt
§ 1834 Abs. 1 BGB abschließend. Danach darf der Betreuer den Umgang des Betreuten mit anderen Personen nur dann mit Wirkung für und gegen Dritte bestimmen, wenn der Betreute dies ausdrücklich wünscht oder wenn ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des
§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht.
Als inhaltliche Grundnorm des Betreuungsrechts schreibt § 1821 BGB vor, dass sämtliches Handeln des Betreuers am Wohl und Willen des Betreuten auszurichten ist. Eingriffe in die persönliche Lebenswelt des Betreuten, zu denen ein Umgangsverbot zweifellos gehört, unterliegen stets dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das Amtsgericht Brandenburg hat dies in einer Entscheidung klar formuliert: Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund den Kontakt des Betreuten zu einer ihm nahestehenden Person nicht unterbinden. Gut gemeintes therapeutisches Vorgehen oder gar erzieherisch motivierte Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten rechtfertigen kein Umgangsverbot - dies würde dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten fundamental widersprechen (vgl. AG Brandenburg, 10.11.2022 - Az:
85 XVII 127/20).
Was gilt als konkrete Gefährdung des Betreuten?
Der Begriff der konkreten Gefährdung erfordert, dass der Betreute durch den Umgang an Körper, Gesundheit oder Vermögen geschädigt wird und dass er diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Beispiele für eine solche Gefährdung wären Gewaltanwendung, die Vermittlung von Drogenkontakten, das Hervorrufen einer psychischen Dekompensation, die Ausübung psychischen Drucks, das Verursachen eines erheblichen Leidensdrucks oder das Abschwatzen von Vermögenswerten (vgl. AG Brandenburg, 10.11.2022 - Az:
85 XVII 127/20).
Der bloße Umstand, dass ein Betreuter Beziehungen pflegt, die dem Betreuer moralisch missfallen - etwa nächtliche Aufenthalte bei Bekannten und der dortige Alkoholkonsum -, genügt nicht, um ein Verbot zu rechtfertigen. Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst bestimmen, mit wem er wie umgehen will. Der Wunsch des Betreuten, Kontakt zu einer bestimmten Person zu haben, ist beachtlich, sobald er mit einem natürlichen Willen geäußert wird; ein freier Wille ist nicht erforderlich, und der Betreute muss für seinen Wunsch keine Gründe nennen.
Umgang ist mehr als persönliche Besuche
Der rechtlich maßgebliche Umgangsbegriff geht über den körperlichen Kontakt hinaus. Erfasst sind auch
Kommunikation über Telefon, Messenger-Dienste und soziale Medien. Ausgenommen sind dagegen Kontakte, die auf gesetzlicher oder richterlicher Grundlage notwendigerweise stattfinden müssen, also etwa der Kontakt mit Anwälten, Gerichtsvollziehern, Verfahrenspflegern sowie Dienstleistern wie Handwerkern oder Vermietern.
Ist ein vollständiges Kontaktverbot nicht erforderlich, kommt als milderes Mittel die Regelung eines begleiteten Umgangs in Betracht, bei dem der Kontakt in Anwesenheit einer weiteren, unvoreingenommenen Person stattfindet. Lebt der Betreute in einer Pflegeeinrichtung, gelten die getroffenen Umgangsbestimmungen auch dort; die Einrichtung und ihre Mitarbeiter sind an sie gebunden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu wahren ist.
Gerichtliche Bestätigung als Voraussetzung der Vollstreckung
Ein vom Betreuer ausgesprochenes Umgangsverbot entfaltet zwar unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten. Soll es jedoch auch zwangsweise durchgesetzt werden können, muss das Betreuungsgericht dieses Verbot zunächst als gerichtliche Anordnung bestätigen. Erst auf der Grundlage einer solchen Bestätigung kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld festsetzen. Das Betreuungsgericht übernimmt damit eine doppelte Funktion: Es prüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und steht als Vollstreckungsorgan zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsetzung getroffener Umgangsregelungen gegenüber Dritten findet sich in
§ 1823 BGB.
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