Ein Betreuer ist nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt, wenn sein Aufgabenkreis weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs umfaßt. Das Vormundschaftsgericht
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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