Beim Umgang eines volljährigen Kindes mit seinem unter Betreuung stehenden Elternteil handelt es sich um ein subjektives Recht. Sofern der Kontakt durch richterlichen Beschluß oder eine betreuerseitige Einzelmaßnahme eingeschränkt wird, so ergibt sich hieraus eine Beschwerdeberechtigung des Kindes, da die Maßnahme in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Art. 6 GG eingreift und daher der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
OLG Hamm, 30.10.2008 - Az: 15 Wx 257/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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