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Ärztliche Maßnahmen: ist der Betreute einwilligungsfähig?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch bei bestehender Betreuung entscheidet der Betreute über eine ärztliche Behandlung dann, wenn er einwilligungsfähig ist. Dies ist er dann, wenn er nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen, Risiken und möglichen Folgen der Behandlung erkennen und beurteilen kann. Auf die Frage seiner Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Die Betreuung als solche berührt weder die Einwilligungsfähigkeit noch die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.

Ist der Betroffene nach diesen Maßstäben einwilligungsfähig, so entscheidet er allein. Auch ein etwaiger Einwilligungsvorbehalt im Gesundheitsbereich ändert daran nichts.

Einwilligungsfähigkeit ist für jeden Einzelfall festzustellen!

Zu beachten ist, dass die Einwilligungsfähigkeit in verschiedenen Behandlungssituationen unterschiedlich zu beurteilen sein kann, je nachdem, ob es sich um komplizierte medizinische Maßnahmen handelt oder nicht.

Die Einwilligungsfähigkeit besteht oder fehlt daher nicht abstrakt, sondern ist daher hinsichtlich jeder einzelnen medizinischen Entscheidung festzustellen.

Nicht einwilligungsfähig ist ein Betreuter auf jeden Fall, wenn er nicht ansprechbar und zu keiner Willensäußerung imstande ist, etwa weil er im Koma liegt.

Lediglich in Notfällen kommt in Betracht, dass der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermittelt.

Wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist

Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, muss der Arzt die Einwilligung eines dazu Berechtigten (Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter) einholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt.

Wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, hat der Betreuer dann nach hinreichender ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische Maßnahme zu entscheiden, sofern nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1827 Absatz 1 BGB).

Notwendig für die Entscheidung des Betreuers ist der Aufgabenbereich Gesundheitssorge. Fehlt dieser, muss die Erweiterung des Aufgabenkreises entsprechend beantragt werden.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche der Patientin oder des Patienten oder nachrangig den mutmaßlichen Willen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden (§ 1827 Absatz 2 BGB).

Wenn der Betreuer einer Maßnahme nicht zustimmt

Wenn der Betreuer sich weigert, einer ärztlichen Maßnahme zuzustimmen, so kann der Arzt den Betreuer nicht hierzu zwingen. Unter Umständen muss er das zuständige Gericht informieren und wenn nötig vom Gericht die Einwilligung zur Maßnahme einholen.
Stand: 01.06.2023 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Solange der Betreute einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst über medizinische Maßnahmen. Die bestehende Betreuung berührt die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nicht.
Einwilligungsfähig ist, wer nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung die Chancen, Risiken und Folgen einer Behandlung erkennen und beurteilen kann. Diese Prüfung erfolgt einzelfallbezogen für jede medizinische Maßnahme neu.
Ist der Betreute nicht einwilligungsfähig, entscheidet der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte. Grundlage hierfür ist in erster Linie eine vorhandene Patientenverfügung oder der ermittelte (mutmaßliche) Wille des Patienten (§ 1827 BGB).
Der Betreuer muss einer schriftlich niedergelegten und für den konkreten Fall zutreffenden Patientenverfügung Geltung verschaffen. Fehlt diese oder ist sie nicht anwendbar, entscheidet der Betreuer anhand des Patientenwillens.
Nein, ein Arzt kann den Betreuer nicht zur Zustimmung zwingen. Weigert sich der Betreuer, kann es notwendig sein, das Betreuungsgericht einzuschalten, um eine gerichtliche Einwilligung für die Maßnahme einzuholen.
Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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