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Ärztliche Behandlung rechtlich betreuter Personen: Diese Regeln müssen beachtet werden

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Behandlung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Dies gilt ausdrücklich auch für betreute Personen. Die Einwilligungsfähigkeit ist individuell für jede medizinische Maßnahme zu beurteilen. Ein rechtlicher Betreuer darf nur dann entscheiden, wenn die betreute Person im konkreten Fall nicht einwilligungsfähig ist.

Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person in der Lage ist, die Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der vorgeschlagenen Maßnahme zu erkennen und eine eigene Entscheidung zu treffen. Dieser Grundsatz findet sich heute ausdrücklich in § 630d Abs. 1 BGB und § 1827 Abs. 1 BGB. Nur wenn dies nicht der Fall ist, tritt an die Stelle der Entscheidung des Betreuten die seines Betreuers.

Die Bestellung eines Betreuers allein ist kein Hinweis auf fehlende Einwilligungsfähigkeit. Auch betreute Personen dürfen also grundsätzlich über ihre medizinische Behandlung selbst entscheiden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Untersuchungen des Gesundheitszustandes des Betreuten, Heilbehandlung und einem ärztlichen Eingriff. Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist nicht immer ganz einfach. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie rechtlich gleich behandelt werden.

Wann darf der Betreuer entscheiden?

Ein Betreuer darf nur dann in eine medizinische Maßnahme einwilligen, wenn ihm der Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ oder eine entsprechende Bezeichnung (z.B. „Sorge für die Gesundheit“) vom Betreuungsgericht übertragen wurde. Diese Festlegung erfolgt in der Betreuungsanordnung und ist aus dem Betreuerausweis ersichtlich.

In der Regel entscheidet der Betreuer allein und in eigener Verantwortung. Die zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur in wenigen Fällen erforderlich.

Auch beim einwilligungsunfähigen Betreuten ist eine Behandlung aber in der Regel nicht möglich, wenn diese wegen der ablehnenden Haltung des Betreuten nur unter Zwang möglich wäre. Dies gilt jedenfalls für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Zwangsmaßnahmen sind daher allenfalls im Rahmen einer Unterbringung zulässig, wobei die Möglichkeit von Behandlungen, die dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechen gesetzlich von sehr engen Voraussetzungen abhängig gemacht sind.

Seit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 ist zusätzlich geregelt, dass der Betreuer die betreute Person vorrangig unterstützen und nur dann vertreten soll, wenn eine eigene Entscheidung nicht mehr möglich ist (§ 1821 BGB). Der Grundsatz „Unterstützen vor Vertreten“ ist damit gesetzlich verankert.

Aufklärung und Einwilligung durch den Arzt

Der Arzt ist verpflichtet, vor jedem Eingriff ein Aufklärungsgespräch zu führen (§ 630e BGB). Dabei muss die Person, die die Einwilligung erteilen soll, umfassend über Art, Umfang, Folgen und Risiken der Maßnahme informiert werden.

Wenn der Patient einwilligungsfähig ist, erfolgt das Gespräch mit ihm selbst. Ist er nicht einwilligungsfähig, ist der rechtliche Vertreter (Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter) aufzuklären. Dabei ist grundsätzlich ein persönliches Gespräch erforderlich. In einfachen Fällen oder bei medizinischer Vorkenntnis des Vertreters kann ausnahmsweise eine telefonische Aufklärung ausreichen (BGH, 15.6.2010 - Az: VI ZR 204/09).

Betreute Personen müssen auch dann über die Maßnahme aufgeklärt werden, wenn sie einwilligungsunfähig sind. Denn sie bleiben Adressaten der Aufklärungspflicht, damit ihnen möglichst viel Mitspracherecht eingeräumt wird (§ 630e Abs. 5 BGB).

Wann ist die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich?

In bestimmten Fällen muss der Betreuer die Einwilligung des Betreuungsgerichts einholen, bevor er einer Behandlung zustimmen darf. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die mit einem hohen Risiko verbunden sind, etwa:
  • wenn die Gefahr eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht,
  • wenn der Tod des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann,
  • oder wenn der Betreuer eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen will.
Rechtsgrundlage ist § 1829 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme besteht nur, wenn mit dem Aufschub eine akute Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Dann darf ausnahmsweise ohne gerichtliche Genehmigung gehandelt werden.

Was ist bei einer Zwangsbehandlung des Betreuten zu beachten?

Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen der betreuten Person ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der natürliche Wille äußert sich z. B. durch aktive Gegenwehr. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine sogenannte Zwangsbehandlung sind in § 1832 BGB geregelt.

Eine Zwangsbehandlung ist nur möglich, wenn:
  • die betroffene Person krankheitsbedingt nicht erkennen kann, dass eine Behandlung erforderlich ist,
  • andernfalls ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht,
  • der mutmaßliche Wille des Betroffenen die Behandlung nahelegt,
  • der Nutzen der Behandlung die Beeinträchtigung deutlich überwiegt,
  • ein Überzeugungsversuch gescheitert ist,
  • und das Betreuungsgericht die Maßnahme genehmigt hat.
Vor der Genehmigung ist der Betroffene vom Gericht persönlich anzuhören und ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille sind zu beachten!

Eine Patientenverfügung nach §§ 1827, 1828 BGB ist verbindlich, wenn sie auf die konkrete Behandlungssituation passt. In ihr kann die betroffene Person vorab erklären, welchen medizinischen Maßnahmen sie zustimmt oder diese ablehnt, für den Fall der künftigen Einwilligungsunfähigkeit.

Der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte hat die Verpflichtung, den Willen aus der Patientenverfügung umzusetzen. Trifft die Verfügung nicht zu oder liegt keine vor, ist der mutmaßliche Wille anhand früherer Äußerungen, religiöser und ethischer Werte sowie der Lebenshaltung zu ermitteln. Die bloße medizinische Zweckmäßigkeit ist nicht entscheidend.

Sonderfall Ehegattenvertretungsrecht

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das zeitlich befristete Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Danach kann ein Ehegatte den anderen in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten, wenn:
  • der vertretene Ehegatte einwilligungsunfähig ist,
  • keine Betreuung besteht,
  • keine Vorsorgevollmacht vorliegt,
  • kein Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist,
  • und die Ehegatten nicht getrennt leben.
Das Vertretungsrecht ist auf maximal sechs Monate beschränkt. Der behandelnde Arzt muss die medizinischen Voraussetzungen dokumentieren und die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehepartner schriftlich festhalten.

Mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung vorsorgen!

Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung ersetzen. Sie berechtigt die bevollmächtigte Person zur Entscheidung über medizinische Maßnahmen, wenn die Vollmacht den Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ einschließt. Auch hier gilt: Zwingende Voraussetzung ist die Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen.

Bei Unklarheiten sollte das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) konsultiert werden, um Informationen zu bestehenden Vollmachten oder Verfügungen zu erhalten.
Stand: 01.07.2025 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Ja, grundsätzlich schon. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht automatisch, dass die Person einwilligungsunfähig ist. Maßgeblich ist die individuelle Fähigkeit, Art, Bedeutung und Risiken einer Behandlung zu erfassen (§ 630d, § 1827 BGB).
Ein Betreuer darf nur einwilligen, wenn der Aufgabenkreis 'Gesundheitssorge' im Betreuerausweis festgehalten ist und die betreute Person im konkreten Fall nicht mehr selbst einwilligungsfähig ist. Er hat dabei den Grundsatz 'Unterstützen vor Vertreten' (§ 1821 BGB) zu beachten.
Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist gemäß § 1829 Abs. 1 BGB insbesondere bei risikoreichen Behandlungen erforderlich, wenn die Gefahr eines schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht oder der Tod des Betreuten nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch einwilligungsunfähige Personen müssen aufgeklärt werden, da sie Adressaten der Aufklärungspflicht bleiben (§ 630e Abs. 5 BGB). Das eigentliche Aufklärungsgespräch zur Einwilligung findet jedoch mit dem rechtlichen Vertreter statt, wobei grundsätzlich ein persönliches Gespräch erforderlich ist (vgl. BGH, 15.6.2010 - Az: VI ZR 204/09).
Eine Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen ist nach § 1832 BGB nur unter strengen Voraussetzungen möglich: u.a. bei krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit, drohendem erheblichen Schaden, Scheitern von Überzeugungsversuchen und vorheriger Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

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