AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2025
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Unterbringung und die Anforderungen an die persönliche Anhörung
Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen Anhörung teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft. ...
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Wenn der Betreuer ein Erbe ausschlägt ...
Die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer tritt nach dem seit 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts ein.
Die Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und ...
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Zivilrechtliche Unterbringung schließt Unterbringung nach PsychKHG aus
Ist der Betroffene bereits nach § 1831 BGB untergebracht, so schließt dies eine gleichzeitige Unterbringung nach PsychKHG aus. Eine doppelte Unterbringung widerspricht bereits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem sowohl die zivilrechtliche als auch die öffentlich-rechtliche Unterbringung unterliegen. ...
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Betroffener ist vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören
Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren
Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.
Das Thema des Monats
Wann wird die Entscheidung über eine Betreuung wirksam und wann endet die Wirksamkeit?
Grundsätzlich gilt, dass eine Bestellung zum Betreuer gemäß § 1814 BGB es erfordert, dass eine Unterstützungsbedürftigkeit des Betroffenen besteht. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine endgültige Entscheidung. Vielmehr wird die Erforderlichkeit regelmäßig gerichtlich überprüft und der Betreuer ist zudem dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern.
Wann wird die Entscheidung über die Betreuung wirksam?
Sofern das Betreuungsgericht nunmehr einen Betreuer bestellt, so wird die Entscheidung wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt gegeben wird (§ 287 FamFG). In dringenden Fällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden (s.u.).
Für die Bekanntgabe ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Daher kann der Beschluss auch einem bei der Anhörung anwesendem Betreuer mündlich bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG). Auch eine telefonische Bekanntgabe ist möglich (OLG München, 24.09.2008 – Az: 33 Wx 179/08).
Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus (BGH, 12.09.2012 - Az: XII ZB 27/12).
Sofortige Wirksamkeit bei Eilfällen
In Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesen Fällen reicht die Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den Verfahrenspfleger aus. Es genügt aber auch die die Übergabe des fertigen Beschlusses durch den Richter an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes zum Zwecke der Bekanntmachung.
Einstweilige Anordnung
Es ist weiterhin möglich, dass das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellt (§§ 300, 301 FamFG).
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr für den Betroffenen verbunden wäre. Hierzu muss ein ärztliches ...
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