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Wenn der Betreuer ein Erbe ausschlägt ...

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer tritt nach dem seit 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts ein.

Die Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Art. 229 § 54 EGBGB, enthält für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte keine Sonderbestimmungen, weshalb das neue Recht ab dem Inkrafttreten für die Erteilung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht unabhängig davon Anwendung findet, wann das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen bzw. das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist.

Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB reicht es nach neuem Recht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird; § 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB. Weiterer Handlungen zur Wahrung der Ausschlagungsfrist bedarf es nicht mehr.


OLG Karlsruhe, 22.07.2024 - Az: 14 W 28/24 (Wx)

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0722.14W28.24WX.00

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