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Freistellung während der Kündigungsfrist: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht - etwa während der Kündigungsfrist - stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, solange dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Der bloße ersatzlose Entzug des bisherigen Arbeitsbereichs genügt tatbestandlich nicht, um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auszulösen.

Tatbestandliche Voraussetzungen der Versetzung

Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat andauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, sodass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG, 19.02.1991 - Az: 1 ABR 36/90). Maßgebend ist, dass sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden muss (vgl. BAG, 29.02.2000 - Az: 1 ABR 5/99; BAG, 22.04.1997 - Az: 1 ABR 84/96).

Freistellung als bloßer Entzug des Arbeitsbereichs

Bei der Freistellung eines Arbeitnehmers für die Dauer der Kündigungsfrist fehlt es an der tatbestandlich erforderlichen Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Dem Arbeitnehmer wird gerade keine andere Tätigkeit übertragen; vielmehr wird der bisherige Arbeitsbereich mangels Beschäftigungsmöglichkeit ersatzlos entzogen, ohne dass an dessen Stelle ein neuer tritt (vgl. BAG, 22.01.1998 - Az: 2 AZR 267/97). Eine solche Maßnahme unterfällt damit nicht dem Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und löst kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG aus.

Von der mitbestimmungsfreien Freistellung abzugrenzen sind Konstellationen, in denen eine erhebliche Veränderung des Arbeitsbereichs dadurch eintritt, dass eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktion entzogen wird - sofern die neu übertragene oder die entzogene Tätigkeit der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Hinzutreten bzw. ihrem Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann (vgl. BAG, 02.04.1996 - Az: 1 AZR 743/95). Keine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einem Arbeitnehmer bei im Übrigen gleichbleibender Tätigkeit einen Teil seiner Aufgaben entzieht, ohne dass dadurch ein neuer Arbeitsbereich entsteht. Ebenso war in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer einer anderen Einheit zugewiesen worden war, die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zu bejahen (vgl. BAG, 02.11.1993 - Az: 1 ABR 36/93).


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