Betriebsbedingte Versetzungen in eine andere Stadt sind auch von schwerbehinderten Arbeitnehmern hinzunehmen, wenn es aus betriebsbedingten Gründen (vorliegend: Verlegung der Geschäftsstelle) keine Alternative gibt.
Eine Versetzung ist milder als eine Entlassung. Wird die Versetzung abgelehnt, so kann das Arbeitsverhältnis auf die Änderungskündigung hin beendet sein.
Eine Versetzung ist milder als eine Entlassung. Wird die Versetzung abgelehnt, so kann das Arbeitsverhältnis auf die Änderungskündigung hin beendet sein.
ArbG Frankfurt/Main, 08.02.2005 - Az: 22/5/4 Ca 1997/04
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