Eine fristlose Kündigung eines Auszubildenden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn dieser trotz ausdrücklichen Verbots ein indiziertes PC-Spiel auf seinem Dienstcomputer installiert hat und vorher keine wirksame Abmahnung erteilt wurde.
Ein anderes kann gelten, wenn aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes eine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gänzlich auszuschließen ist. In diesem Fall kann eine sofortige außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Eine negative Prognose als Voraussetzung der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in dem Sinne, dass der Kündigungsgrund in Bezug auf das Arbeitsverhältnis nachteilige Auswirkungen für die Zukunft erwarten lässt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden deshalb unzumutbar ist, ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine vorausgegangene, einschlägige Abmahnung missachtet, weswegen der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor er ihn wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigt.
Eine ohne vorausgegangene Abmahnung ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich unwirksam, weil die Abmahnung dogmatisch zur sachlichen Begründetheit der Kündigung gehört.
Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des Ausbildungsverhältnisses.
Ein anderes kann gelten, wenn aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes eine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis gänzlich auszuschließen ist. In diesem Fall kann eine sofortige außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Eine negative Prognose als Voraussetzung der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund in dem Sinne, dass der Kündigungsgrund in Bezug auf das Arbeitsverhältnis nachteilige Auswirkungen für die Zukunft erwarten lässt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden deshalb unzumutbar ist, ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine vorausgegangene, einschlägige Abmahnung missachtet, weswegen der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor er ihn wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigt.
Eine ohne vorausgegangene Abmahnung ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich unwirksam, weil die Abmahnung dogmatisch zur sachlichen Begründetheit der Kündigung gehört.
Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des Ausbildungsverhältnisses.
ArbG Hildesheim, 30.05.2001 - Az: 3 Ca 261/01
ECLI:DE:ARBGHIL:2001:0530.3CA261.01.0A
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