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Entfernung „betriebsverfassungsrechtlicher“ Abmahnungen aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Rügt der Arbeitgeber Verhaltensweisen eines Betriebsratsmitglieds als Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten und droht er für den Wiederholungsfall ein Ausschlussverfahren an, darf er dieses Schreiben nicht zur Personalakte nehmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Vorwürfe berechtigt sind; auch eine Vermengung mit individualrechtlichen Vorwürfen ändert daran nichts.

Was ist eine „betriebsverfassungsrechtliche“ Abmahnung?

Rügt der Arbeitgeber das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds als Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und kündigt er für den Wiederholungsfall einen Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG an, handelt es sich um eine „betriebsverfassungsrechtliche“ Abmahnung. Eine solche Rüge zielt nicht auf die Stellung des Betroffenen als Arbeitnehmer, sondern auf dessen Amt. Als Sanktion droht nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der Verlust der Betriebsratsmitgliedschaft.

Vorliegend rügte der Arbeitgeber in einem als „Abmahnung“ überschriebenen Schreiben mehrere Verhaltensweisen eines Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen. Bereits der Eingangssatz verwies auf die „Pflichten als Mitglied des Betriebsrats“, der Schlusssatz auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die Ankündigung eines Ausschlussantrags. Ein zweites Schreiben beanstandete Kontaktaufnahmen mit Mitarbeitern und die Weitergabe personenbezogener Daten und stützte sich auf die betriebsverfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht sowie Datenschutzvorschriften.

Eine Rüge betriebsverfassungsrechtlichen Verhaltens durch den Arbeitgeber kommt grundsätzlich in Betracht. Wiederholt das Betriebsratsmitglied sein beanstandetes Verhalten, liegt umso eher ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG nahe. Selbst wenn man die Möglichkeit einer betriebsverfassungsrechtlichen „Abmahnung“ im engeren Sinne ablehnt, steht nichts entgegen, ein solches Verhalten zu rügen und gegebenenfalls die Stellung eines Ausschlussantrags für den Wiederholungsfall anzukündigen.

Warum darf ein solches Schreiben nicht in die Personalakte?

Die Personalakte ist eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Sie soll ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild dieser Verhältnisse geben (vgl. BAG, 08.02.1989 - Az: 5 AZR 40/88; BAG, 19.07.2012 - Az: 2 AZR 782/11).

Die Rüge eines Verhaltens, das mit dem Arbeitsverhältnis als solchem nichts zu tun hat, darf deshalb nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Andernfalls könnten sich für den Arbeitnehmer Nachteile im beruflichen Fortkommen aus Gründen ergeben, die das Arbeitsverhältnis gar nicht betreffen. Dies würde der Funktion der Personalakte nicht gerecht. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die erhobenen Vorwürfe inhaltlich zutreffen; der Entfernungsanspruch folgt aus §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB analog.


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LAG Nürnberg, 11.03.2021 - Az: 1 TaBV 24/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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