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Zugang einer Kündigung bei Briefkasteneinwurf nach den üblichen Postzustellzeiten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wird ein Kündigungsschreiben erst am Abend und damit außerhalb der üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen, geht es erst am Folgetag zu. Eine zum Monatsende mit Monatsfrist erklärte Kündigung wirkt dann erst zum Ende des Folgemonats.

Wann geht eine in den Briefkasten eingeworfene Kündigung zu?

Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für ihn unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Zum Machtbereich des Empfängers zählen auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Der Einwurf bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.

Maßgeblich ist eine generalisierende Betrachtung, nicht die individuelle Situation des Empfängers. War die Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen möglich, bleibt es für den Zugang ohne Bedeutung, ob der Empfänger durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere in seiner Person liegende Umstände daran gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Im Allgemeinen ist mit einer Leerung des Briefkastens unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen. Erfolgt der Einwurf später und nicht mehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Zeiten, geht die Erklärung erst am Folgetag zu (vgl. BAG, 22.08.2019 - Az: 2 AZR 111/19).

Welche Auswirkung hat der Zugangszeitpunkt auf das Ende des Arbeitsverhältnisses?

Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach dem Zugang der Kündigung. Eine zum Monatsende mit Monatsfrist ausgesprochene Kündigung muss daher spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages des vorangegangenen Monats um 24.00 Uhr zugegangen sein (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Linck, 6. Auflage 2021, BGB § 622 Rn. 28). Geht sie erst am ersten Tag des Folgemonats zu, wirkt sie erst zum Ende des darauffolgenden Monats.

Vorliegend wurde zugunsten des Arbeitgebers unterstellt, dass ein vorgelegter Auszug der Metadaten eines Mobiltelefons den Einwurfzeitpunkt zutreffend dokumentiert. Danach erfolgte der Einwurf am letzten Tag des Monats um 18:12 Uhr. Das liegt außerhalb der üblichen Postzustellzeiten des Vormittags oder Nachmittags, sodass der Zugang erst am Folgetag eintrat. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb nicht zum Ende des Monats der Kündigungserklärung, sondern erst zwei Monate später.

Können Resturlaubsansprüche aus mehreren Jahren abgegolten werden?

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Der gesetzliche Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 BUrlG im Lichte des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nur dann am Jahresende oder am Ende eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub wahrzunehmen, und dieser ihn dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Den Arbeitgeber trifft insoweit eine Initiativlast. Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten ist Voraussetzung dafür, dass das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG eingreift (vgl. BAG, 25.06.2019 - Az: 9 AZR 546/17).

Der Arbeitgeber muss seine Mitwirkung substantiiert darlegen. Daran fehlt es, wenn er sich auf ein Schreiben stützt, dessen Authentizität erheblichen Zweifeln unterliegt, etwa wegen eines unzutreffenden Wochentags im Sendedatum, eines fehlenden Adressaten, eines nicht mehr beschäftigten Kopieempfängers und unerklärter Unstimmigkeiten bei Absender und Unterzeichner. Auch der Verweis auf mündliche Unterrichtungen genügt nicht, wenn nicht im Einzelnen dargelegt wird, wann und mit welchem konkreten Inhalt eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt sein soll. Dies gilt auch für Unterrichtungen aus der Zeit vor der Änderung der Rechtsprechung zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 BUrlG (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 9 AZR 423/16).


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LAG Köln, 11.01.2023 - Az: 11 Sa 550/22

ECLI:DE:LAGK:2023:0111.11SA550.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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