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Resturlaub im Beamtenverhältnis: Kein Abgeltungsanspruch für Zusatzurlaub

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch erfasst ausschließlich den Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Urlaub, der allein auf nationalem Recht beruht, etwa angesparter Urlaub zur Kinderbetreuung oder Schwerbehindertenzusatzurlaub, ist mangels Rechtsgrundlage nicht abzugelten.

Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage

Wird ein Dienstverhältnis beendet oder ist ein Beamter dauerhaft dienstunfähig, stellt sich die Frage, ob nicht genommene Urlaubstage finanziell abzugelten sind. Streitig ist dann regelmäßig, welche Urlaubsansprüche von einem solchen Abgeltungsanspruch erfasst werden. Im zu entscheidenden Fall begehrte ein Beamter die finanzielle Abgeltung von 69 nicht genommenen Urlaubstagen. Der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr 2020 war bereits in Anspruch genommen worden. Für die Jahre 2021 und 2022 war der Mindesturlaub finanziell abgegolten worden (20 Tage für 2021 und 8,33 Tage für 2022). Darüber hinaus verlangte der Beamte die Abgeltung des zur Kinderbetreuung angesparten Urlaubs nach § 7a EUrlV und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 208 SGB IX.

Wie weit reicht der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch?

Der Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG knüpft an den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen an. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt Art. 7 der Richtlinie nicht für Urlaubsansprüche, die über diesen Mindestjahresurlaub hinausgehen und auf einzelstaatlichen Regelungen beruhen (vgl. EuGH, 03.05.2012 - Az: C-337/10). Urlaubstage oberhalb des unionsrechtlichen Mindesturlaubs sind daher von vornherein nicht vom Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie erfasst (vgl. BVerfG, 15.05.2014 - Az: 2 BvR 324/14; BVerwG, 31.01.2013 - Az: 2 C 10.12; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2012 - Az: 1 A 2122/10; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - Az: 6 A 1699/11; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - Az: 6 A 1866/22; OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2025 - Az: 1 A 710/22).

Dies schließt auch solche Urlaubstage ein, auf die allein nach nationaler Regelung aus besonderen Gründen ein zusätzlicher Anspruch besteht. Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz setzt eine substantiierte Darlegung konkreter Verstöße voraus. Eine pauschale Behauptung genügt nicht.

Besteht eine nationale Rechtsgrundlage für die Abgeltung weitergehenden Urlaubs?

Dem nationalen Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ein Gestaltungsspielraum zu. Er könnte über den unionsrechtlichen Anspruch hinausgehende Abgeltungsansprüche regeln. Von dieser Möglichkeit hat er bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Für die Abgeltung über den Mindesturlaub hinausgehender Urlaubstage fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage.

Der Einwand, die nationale Regelung enthalte keine ausdrückliche Ausschlussnorm, geht ins Leere. Der Abgeltungsanspruch besteht nicht schon deshalb, weil ein Ausschluss nicht ausdrücklich normiert ist, sondern setzt eine Anspruchsgrundlage voraus. Der zur Kinderbetreuung angesparte Urlaub nach § 7a EUrlV und der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX beruhen allein auf nationalem Recht. Für eine Verletzung unionsrechtlicher Verpflichtungen ist insoweit kein Raum.

Sind nationale Verfallsregelungen mit dem Unionsrecht vereinbar?

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die das Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei einem über mehrere Bezugszeiträume hinweg arbeitsunfähigen Arbeitnehmer durch einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzen, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt. Ein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während der Arbeitsunfähigkeit entspricht nicht dem Zweck des Anspruchs (vgl. EuGH, 29.11.2017 - Az: C-214/16; EuGH, 22.11.2011 - Az: C-214/10; OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2025 - Az: 1 A 710/22).

Die Auslegung einer solchen Verfallsregelung ist allerdings nicht entscheidungserheblich, wenn es um Urlaub geht, der wie bei angespartem Kinderbetreuungsurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht Teil des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs ist.


OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2026 - Az: 1 A 3113/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:1002.1A3113.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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