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Beweiswert einer AU-Bescheinigung bei passgenauer Krankschreibung bis zum Arbeitsende

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Legt ein Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann der Arbeitgeber deren Beweiswert durch das Aufzeigen tatsächlicher Umstände erschüttern - beispielsweise dann, wenn sich der bescheinigte Krankheitszeitraum passgenau in die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einfügt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit anderweitig darlegen und beweisen, wozu insbesondere die Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der Schweigepflicht dient.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.

Der Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG erbracht. Da § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG bereits die Vorlage einer solchen Bescheinigung genügen lässt, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen, kommt der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Sie begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, sodass nicht nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre.

Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen genügt dem Arbeitgeber deshalb nicht. Er kann den Beweiswert der Bescheinigung aber dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Erkrankung begründen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele beschränkt, da diese Norm ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Missbrauchsbekämpfung an die Hand gibt. Erschütternde Tatsachen können sich sowohl aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers als auch aus der Bescheinigung selbst ergeben.

Bei den Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur eingeschränkt in der Lage ist, entsprechende Indiztatsachen vorzutragen. Da die Vorlage der Bescheinigung keine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den erschütternden Vortrag des Arbeitgebers keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; er muss insbesondere keine dem Beweis des Gegenteils zugänglichen Tatsachen darlegen (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Ein solcher Umstand kann etwa darin liegen, dass sich der bescheinigte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit passgenau an einen zuvor bewilligten Urlaub anschließt und exakt bis zum Ende eines zwischenzeitlich vom Arbeitnehmer selbst gekündigten Arbeitsverhältnisses reicht.

Wie kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit beweisen?

Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswerts, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, der vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine tatsächlich bestehende Erkrankung zulassen. Erforderlich ist substantiierter Vortrag dazu, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft, bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum, schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben.

Beruft er sich hierfür auf das Zeugnis des behandelnden Arztes, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er den Arzt zuvor wirksam von dessen Schweigepflicht entbindet.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt und war unmittelbar im Anschluss an einen zuvor bewilligten Urlaub arbeitsunfähig erkrankt geschrieben worden, wobei der bescheinigte Zeitraum genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reichte. Diese zeitliche Passgenauigkeit wurde als ausreichender Umstand angesehen, um den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Der Arbeitnehmer hatte den behandelnden Arzt im vorliegenden Fall jedoch von der Schweigepflicht entbunden und dessen Vernehmung als Zeugen beantragt. Der Arzt bestätigte in seiner Aussage eine hinreichende Anamnese, aus der sich gesicherte Diagnosen sowie deren Kausalität für die Arbeitsunfähigkeit ergaben. Der Umstand, dass die beiden Anamnesegespräche jeweils nur rund zehn Minuten dauerten, wurde nicht als Anhaltspunkt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage gewertet, ebenso wenig der Umstand, dass keine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychosomatik erfolgte. Auch eine aus einer früheren losen Bekanntschaft zwischen Arzt und Patient hergeleitete Gefälligkeit wurde mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht angenommen. Auf dieser Grundlage wurde die Arbeitsunfähigkeit als hinreichend dargelegt und bewiesen angesehen mit der Folge, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch bestand.


ArbG Nordhausen, 29.06.2023 - Az: 3 Ca 583/22

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0629.3CA583.22.00


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