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Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren ist zeitlich begrenzt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein wegen unzulässiger Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren zu ersetzender Verdienstausfallschaden ist zeitlich begrenzt zu ersetzen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden entfällt, wenn der betroffene Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat.

Umfang der Ersatzpflicht wegen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht ist dem Grunde nach nicht von vornherein in ihrem Umfang begrenzt. Ein im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligter Bewerber, der die ausgeschriebene Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte, kann daher grundsätzlich Ersatz eines entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen.

Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, das heißt auf diesen zurückzuführen ist (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität), richtet sich nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Danach ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des konkret geltend gemachten Schadens verhindern soll.

§ 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten. Zugleich ist dabei der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Aus diesem Zusammenspiel von Schutzzweck und Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Ersatzpflicht nicht unbeschränkt fortbesteht.

Wann entfällt der Zurechnungszusammenhang?

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und dem Verdienstausfallschaden entfällt, wenn der betroffene Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden und sich diese verfestigt hat. In einem solchen Fall ist die weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der ursprünglichen Benachteiligung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Bewerber bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgeführt. Dies illustriert den Fall einer Verfestigung im dargestellten Sinne: Die Aufnahme einer angemessenen Beschäftigung und deren mehrjährige tatsächliche Ausübung führen dazu, dass eine spätere berufliche Entwicklung dem allgemeinen Lebensrisiko und nicht mehr der ursprünglichen Diskriminierung zuzurechnen ist.

Welche Rolle spielt ein vorangegangenes Feststellungsurteil?

Ein Feststellungsurteil, das die Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen Schäden aus einer unterlassenen Einstellung ausspricht, ändert an dieser Begrenzung nichts. Die Feststellung der Ersatzpflicht als solche berührt nicht die Frage, ob und wie lange im Einzelnen ein kausaler und zurechenbarer Schaden entsteht. Diese Frage ist eigenständig nach den dargestellten Grundsätzen der haftungsausfüllenden Kausalität zu beurteilen.


BAG, 10.09.2026 - Az: 8 AZR 153/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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