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Arbeitgeber kann Vergütungsanspruch nicht einseitig herabsetzen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Wurde die Vergütung arbeitsvertraglich eindeutig geregelt, so kann der Arbeitgeber diese Regelung nicht einseitig ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers ändern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der bei der Beklagten in deren Schlachtereibetrieb als Kopfschlächter beschäftigte Kläger hat ausweislich des abgeschlossenen Vertrages einen Anspruch auf Stückvergütung. In § 4 hinsichtlich der Vergütung ist geregelt, dass diese ausschließlich nach geleisteten Schlachteinheiten erfolgt. Die erhöhte Stückzahl ergibt die vom Kläger ausgerechnete Forderung. Die vertragliche Regelung ist eindeutig. Es wird weder Bezug genommen auf die Bandgeschwindigkeit noch auf die Zahl der am Band beschäftigten Mitarbeiter.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit und einer Erhöhung der an diesem Band tätigen Mitarbeiter das Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich die Zahl der Schlachteinheiten rechnerisch steigt, dies führt jedoch angesichts der vertraglichen Bestimmungen nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt ist, diesen Umstand automatisch ohne Einverständnis des Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Vergütung einseitig herabsetzt.

Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ist nur dahin zu treffen, dass ausschließlich und abschließend nach Schlachteinheiten bei Schweinen abgerechnet werden muss. Die sonstigen Regelungen in § 4 des Anstellungsvertrages sind auch mit dieser Auslegung verständlich, weil sie einen Anhaltspunkt dafür geben, wie z. B. in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses abgerechnet wird, sofern keine Arbeitsleistung erbracht wird (etwa Krankheit oder Urlaub) und dies auch für spätere Zeiten Geltung beansprucht, in denen Arbeitsvergütung ohne Arbeitsleistung gewährt werden muss. Dann bietet die Regelung eines Bruttomonatslohns ausreichende Anhaltspunkte, diese Abrechnung vorzunehmen, wenn keine verlässlichen Daten aus einem Referenzzeitraum vorliegen.

Eine Änderung der Bandgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Erhöhung der Mitarbeiter bringt ausweislich der mit dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung eine effektive Erhöhung der Bruttostundenlöhne, weil sich die abzurechnende Schlachteinheit an der der Kläger beteiligt ist, erhöht.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass es unter Umständen dazu führt, dass dem Kläger weitere Vergütungserhöhungen zukommen, dies ist aber Folge der vertraglichen Vereinbarung, die keinen Änderungsvorbehalt dahin gehend enthält, dass die Schlachteinheit nur so lange maßgebend sein soll, wie sich die Bandgeschwindigkeit und die Zahl der am Band beschäftigten Mitarbeiter nicht verändert. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es handelt sich um normale Regelungsgegenstände, die über die allgemeinen Möglichkeiten zur Anpassung veränderter Verhältnisse gelöst werden können. Es steht der Beklagten frei, dem Kläger gegenüber eine Änderungskündigung auszusprechen, sollten dringende betriebliche Erfordernisse der Aufrechterhaltung der bisherigen Vergütungsordnung entgegen stehen.

Das vorangegangene arbeitsgerichtliche Urteil (4 Ca 372/04) hat auch entscheidend darauf abgestellt, dass es dem Kläger aufgrund billigender Hinnahme verwehrt ist, die von ihm jahrelang widerspruchslos akzeptierte Praxis nunmehr als nicht vertragsgerecht anzuerkennen. Diese Praxis betraf aber nur die Vergütung an Samstagen. Als die Beklagte die Vergütung an den sonstigen Tagen ebenfalls kürzte, hat der Kläger sofort widersprochen und entsprechende Klage erhoben. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit dieser nunmehrigen Vergütungsänderung sein Einverständnis erklärt hat.

Die vom arbeitsgerichtlichen Urteil im Übrigen angesprochene Frage der zumutbaren Versetzung ist nicht einschlägig. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Maßnahme der Erhöhung der Bandgeschwindigkeit und Herabsetzung der Vergütung handelt es sich ersichtlich nicht um eine Versetzung des § 95 BetrVG. Im Übrigen wäre auch bei Annahme einer Versetzung die Beklagte gehindert, diese einseitig gegen den Willen durchzuführen, weil wie dargestellt die vertragliche Abrede hinsichtlich der Stückvergütung eine abschließende Regelung enthält und eine eventuelle Versetzungsmaßnahme, die diesen vertraglichen Rahmen übersteigt, nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt.

Da der Kläger mithin sein Einverständnis zu einer Veränderung der Vergütung pro geleisteter Schlachtzahl bei Schweinen nicht erklärt hat, im Übrigen die von ihm vorgenommene Berechnung der Stückzahl von der Beklagten nicht bestritten und damit unstreitig ist, steht dem Kläger die geltend gemachte Forderung zu.


LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2005 - Az: 4 Sa 572/05

ECLI:DE:LAGRLP:2005:0929.4SA572.05.0A

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