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Wenn die Kreuzfahrtroute wegen Corona geändert wird ...

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 37 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag. Die Reise hatte der Drittwiderbeklagte, der Vater des Klägers, für sich und den Kläger zum Gesamtreisepreis von 35.171 € gebucht. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Weltreise vollumfänglich an die Beklagte gezahlt.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz sowie aus eigenem Recht Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer in der Zeit vom 05.01.2020 bis zum 26.04.2020 (112 Tage) dauernden Kreuzfahrt mit dem Kreuzfahrtschiff „Costa … “ gegen die Beklagte geltend.

Aufgrund der Abtretung aller Ansprüche vom Drittwiderbeklagten an den Kläger hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen.

Bereits vor Beginn der gebuchten Schiffsreise wurden einzelne Reiseziele seitens der Beklagten aus der Reiseroute genommen. Während der planmäßig am 05.01.2020 angetretenen Reise konnte der Hafen von San Antonio (Santiago de Chile), die Pitcairn-Inseln und die Insel Rarotonga (Cook-Inseln) nicht angelaufen werden. Am 20.02.2020 wurden die Passagiere des Kreuzfahrtschiffs durch den Kapitän darüber informiert, dass die geplante Reiseroute aufgrund einer Warnung durch die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO), insbesondere bezogen auf den Fernen Osten, nicht beibehalten werden könne und deshalb die in einem Schreiben an die Passagiere näher ausgeführte Alternativroute geplant sei.

Mit Schreiben vom 14.03.2020 wurde den Passagieren mitgeteilt, dass aufgrund der Pandemielage in Bezug auf den Ausbruch des Corona-Virus auch die Ersatzroute nicht durchgeführt werden könne. Nach dem in Albany (Australien) durchgeführten Landgang erfolgte bis zum Ende der Reise deshalb kein Landgang mehr, was den Passagieren jeweils mitgeteilt wurde.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe ihm seine Ansprüche aus dem Reisevertrag auf Reisepreisminderung und Schadensersatz abgetreten.

Aufgrund der bereits vor Reisebeginn gestrichenen Reisebestandteile und der erheblichen Änderungen und Nichtdurchführungen während der Kreuzfahrt – die die Reise massiv beeinträchtigt und sie für ihn und den Drittwiderbeklagten wertlos gemacht hätten – stehe ihm aufgrund der ganz erheblichen Mängel der Reise eine Minderung des von ihm gezahlten Reisepreises von 100 % zu.

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise stehe ihm zudem ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 100 % des Reisepreises zu.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten keine andere Möglichkeit, als die von langer Hand geplant Weltreise, welche die Verwirklichung eines Lebenstraums habe werden sollen, zu wiederholen. Deshalb sei der Kläger berechtigt, wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit den für die Finanzierung eines gleichwertigen Ersatzurlaubs erforderlichen Geldbetrag zu fordern.

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