Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel ist unwirksam, wenn sie ohne Einschränkungen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, was nach § 3 S. 1 MiLoG unzulässig ist.
Ist der Mindestlohn vom Verfall nicht ausgenommen, verstößt die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt jedenfalls für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden (vgl. BAG, 18.09.2018 - Az: 9 AZR 162/18).
Ist der Mindestlohn vom Verfall nicht ausgenommen, verstößt die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt jedenfalls für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden (vgl. BAG, 18.09.2018 - Az: 9 AZR 162/18).
LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2020 - Az: 3 Sa 337/19
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0210.3Sa337.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


