Ein
Dienstwagen, der vertraglich für die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, muss weder bei einer Versetzung vom Außen- in den Innendienst noch allein wegen des Auslaufens der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall herausgegeben werden.
Beendet der
Arbeitgeber jedoch wirksam den zugrunde liegenden
Leasingvertrag, endet damit auch der Nutzervertrag mit dem Arbeitnehmer - und es entsteht eine einklagbare Herausgabepflicht, die im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
Dienstwagenüberlassung: Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis, nicht an die Tätigkeit
Enthält ein
Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach dem
Arbeitnehmer „für die Dauer des Anstellungsvertrages“ ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist diese Vereinbarung allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Eine bestimmte Tätigkeit - etwa eine Außendienstfunktion - ist nach dem Wortlaut einer solchen Klausel keine tatbestandliche Voraussetzung für den Überlassungsanspruch. Eine nahezu wortgleiche vertragliche Gestaltung hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend ausgelegt (vgl. BAG, 16.11.1995 - Az: 8 AZR 240/95). Die Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst begründet daher für sich genommen keinen Herausgabeanspruch des Arbeitgebers.
Kein Herausgabeanspruch allein durch Auslaufen der Entgeltfortzahlung
Auch das Auslaufen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lässt das Besitzrecht des Arbeitnehmers am Dienstwagen unberührt. Sachbezüge sind nicht nur unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern auch unter dem Aspekt der Lebensführung zu betrachten - ein Grundsatz, den das Bundesarbeitsgericht in vergleichbarem Zusammenhang bereits für Werkdienstwohnungen anerkannt hat (vgl. BAG, 11.10.2000 - Az:
5 AZR 240/99). Da das Arbeitsverhältnis auch bei länger andauernder Erkrankung und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums weder endet noch ruhend gestellt wird, sondern lediglich die wechselseitigen Hauptleistungspflichten vorübergehend entfallen, bleibt das vertragliche Besitzrecht bestehen. Ein auf das Ende der Entgeltfortzahlung gestützter Herausgabeanspruch des Arbeitgebers ist in einer solchen Konstellation nicht gegeben.
Kündigung des Leasingvertrages
Von der vorstehenden Beurteilung zu trennen ist der Fall, dass der Arbeitgeber den der Fahrzeugüberlassung zugrunde liegenden Leasingvertrag kündigt. Sehen die in Bezug genommenen Dienstwagenregelungen vor, dass die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages automatisch zur vorzeitigen Beendigung des Nutzervertrages mit dem Arbeitnehmer führt und der Arbeitgeber in diesem Fall sämtliche finanziellen Konsequenzen gegenüber dem Leasinggeber trägt, tritt die Beendigung des Nutzungsverhältnisses bereits mit der wirksamen Kündigung des Leasingvertrages ein - unabhängig davon, ob diese Kündigung im Verhältnis zum Leasinggeber einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Der bloße Ausspruch der Kündigung ist nach einer solchen Regelung ausreichend. Dabei handelt es sich auch nicht um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da sein Anspruch auf erneute Fahrzeugüberlassung durch diese Regelung unberührt bleibt.
Für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung genügt es, dass die Erklärung eindeutig den Willen zur sofortigen Beendigung des Leasingvertrages zum Ausdruck bringt und dem richtigen Empfänger zugegangen ist. Auch wenn die Kündigung zunächst an einen nicht ausdrücklich bevollmächtigten Ansprechpartner des Leasinggebers gerichtet wurde, ist der Zugang jedenfalls dann bewirkt, wenn der tatsächliche Vertragspartner die Erklärung nachweislich erhalten und hierauf reagiert hat - so etwa durch ein Schreiben, mit dem die Vertragsbeendigung zum benannten Datum bestätigt wird.
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe
Das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten Leistungs- oder Befriedungsverfügung vorliegen. Diese ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. Der Arbeitgeber muss sich dabei nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche verweisen lassen. Hat der Arbeitgeber den Leasingvertrag wirksam gekündigt und benötigt er das Fahrzeug zur Rückgabe an den Leasinggeber, ist der erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Demgegenüber begründet allein die weitere vertragliche Nutzungsberechtigung ohne zusätzlich dargelegte besondere Dringlichkeit keinen hinreichenden Gegengrund.