Bedarf ein Urlaubsantritt aber keiner vorherigen Genehmigung, so liegt auch kein eigenmächtiger Urlaubsantritt vor, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigen könnte.
Es ist anzunehmen, dass keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber seit Jahren nicht mehr selbst im Betrieb tätig ist, die betriebliche Organisation von zwei Arbeitnehmern durchgeführt wird und der Urlaub einvernehmlich unter den Mitarbeitern geregelt und festgelegt wird, ohne daß der Arbeitgeber hieran beteiligt ist.
Eine entsprechende fristlose Kündigung ist daher unwirksam; eine Abmahnung die insofern den unrichtigen Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens beinhaltet ist aus der aus der Personalakte zu entfernen.
LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - Az: 10 Sa 141/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0720.10SA141.05.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.