Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.896 Anfragen

Unwirksamkeit einer Dienstwagenklausel zur Fortzahlung von Leasingmehrkosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, nach der ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Erstattung eines durch Sonderwünsche bedingten Eigenanteils an den Leasingraten eines Dienstwagens verpflichtet ist, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Vereinbarung über die Übernahme von Mehrkosten für die Sonderausstattung eines Dienstwagens stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Maßgeblich ist daher die Kontrolle ihres Inhalts nach § 307 BGB. Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine entsprechende Regelung auch dann Vertragsbestandteil werden kann, wenn sie in einem ergänzenden Formular - etwa im „Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges“ - ausdrücklich wiederholt und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde. Auf die Frage, ob alle Bestandteile der zugrundeliegenden Fahrzeugrichtlinie tatsächlich übergeben wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.

Eine solche Klausel war vorliegend nicht bereits als Überraschungsklausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Sie befand sich in einem gesonderten, übersichtlich gestalteten Formular, das unmittelbar vor der Unterschrift auf die Verpflichtung hinweist. Der Arbeitnehmer musste daher bei Unterzeichnung mit einer derartigen Regelung rechnen, wenn er sich für ein Fahrzeug mit Sonderausstattung entscheidet. Auch begriffliche Unterschiede zwischen „Sonderwunsch“ im Arbeitsvertrag und „Sonderausstattung“ in der Richtlinie sind unbeachtlich, da sich der Regelungsinhalt eindeutig auf die durch zusätzliche Ausstattungsmerkmale bedingten Mehrkosten bezieht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Düsseldorf, 08.07.2011 - Az: 10 Sa 108/11

ECLI:DE:LAGD:2011:0708.10SA108.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant