Sieht eine Klausel in den AGB eines
Leasingvertrags vor, dass bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags eine Umstellung von der Kilometerabrechnung auf die Restwertabrechnung erfolgt, so ist diese unwirksam, da der Leasingnehmer durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wird. Andernfalls würde auf diesem Wege wird das Restwertrisiko auf den Leasingnehmer umgewälzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat neigt bereits dazu, diese Klausel als überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB anzusehen mit der Folge, dass die darin getroffene Regelung nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Die in Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages getroffene Regelung sieht nämlich, im Zusammenhang mit der Vertragsklausel Ziffer XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen betrachtet, für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Umstellung des auf Grundlage einer Kilometer-Abrechnung geschlossenen Vertrages auf eine Restwertabrechnung vor.
Eine solche formularmäßige Umstellung von einem Vertrag mit Kilometerabrechnung auf einen Restwertabrechnungsvertrag wird von namhafter Stimme in der Literatur als überraschend i.S.d. § 305 c BGB angesehen (Münchner Kommentar zum BGB bei beck.online, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing Rdnr. 136), die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hat sich insoweit noch nicht positioniert.
Der vorerwähnten Sichtweise steht nicht entgegen, dass sich die Regelung gemäß Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages in Fettdruck auf der ersten Seite des Vertragsformulars befindet, denn bei der gewählten (sehr kleinen) Schriftgröße hebt sich die fett gedruckte Regelung nicht, jedenfalls nicht deutlich erkennbar, von denjenigen in „normaler“ Schriftart ab.
Letztlich bedarf diese Frage indes keiner Entscheidung, denn die Klausel, die im Zusammenhang mit der Klausel Ziffer XV des Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Kraftfahrzeugleasing zu lesen ist, ist jedenfalls gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt.
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