Kündigt ein Arbeitnehmer an, „krank“ zu werden, sollte ein verlangter zusätzlicher (bezahlter oder unbezahlter) Urlaub nicht genehmigt werden, so ist dies unabhängig von der tatsächlichen Ausführung ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Es ist hierbei ausreichend, wenn die Drohung lediglich im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch gestellt wurde und dies durch einen verständigen Dritten als deutlicher Hinweis gewertet werden kann, daß eine Krankschreibung bei Nichtgewährung des Urlaubs erfolgen würde.
Es ist hierbei ausreichend, wenn die Drohung lediglich im Zusammenhang mit dem Urlaubswunsch gestellt wurde und dies durch einen verständigen Dritten als deutlicher Hinweis gewertet werden kann, daß eine Krankschreibung bei Nichtgewährung des Urlaubs erfolgen würde.
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BAG, 17.06.2003 - Az: 2 AZR 123/02
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