Eine starre Altersgrenze im Manteltarifvertrag (hier: Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG), nach der ein Arbeitverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist daher unwirksam.
Es ist für eine gültige Altersgrenze erforderlich, dass einzelfallbezogen begründet wird, warum eine tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Es ist für eine gültige Altersgrenze erforderlich, dass einzelfallbezogen begründet wird, warum eine tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Eine tarifliche Altersgrenzenregelung gilt als Beendigungsnorm und unterfällt damit grundsätzlich den Voraussetzungen des § 14 TzBfG. Die in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag für den Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung ist keine auflösende Bedingung, sondern eine Höchstbefristung. Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze vorsehen, gehören zu den befristeten Verträgen im Sinne des Gesetzes.Urteil freischalten
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ArbG Hamburg, 26.07.2010 - Az: 22 Ca 33/10
Nachfolgend: LAG Hamburg, 22.02.2011 - Az: 4 Sa 76/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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