Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der übertarifliche Zulagen auf „kommende“ Lohnerhöhungen anrechenbar sind, beschränkt das Anrechnungsrecht des
Arbeitgebers auf den Zeitraum bis zur erstmöglichen Umsetzung der Erhöhung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Logistik-Unternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt.
Kraft Vereinbarung im
Arbeitsvertrag sind auf das
Arbeitsverhältnis die
Tarifverträge für das Speditionsgewerbe in Bayern anzuwenden.
Im Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart, die übertariflichen Zulagen seien „jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufbar und anrechenbar auf kommende Lohnerhöhungen“.
Die tarifvertragliche Regelung sieht vor, dass „allgemeine tarifliche Erhöhungen ... nur dann auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden“ können, „wenn dies dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Kündigung des Lohntarifvertrages, mindestens 2 Wochen vor Auslaufen des alten Lohntarifvertrages, in betriebsüblicher Weise bekannt gemacht wird“.
In den Jahren 1999 und 2000 wurden jeweils Anfang Juni neue Lohntarifverträge abgeschlossen. Sie traten am 1. Juli in Kraft.
Jeweils zusammen mit der Lohnabrechnung für August nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger „rückwirkend“ zum 1. Juli die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die - höhere - übertarifliche Zulage vor.
Der Kläger begehrt die angerechneten Beträge seiner übertariflichen Zulage. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und die Revision für den Kläger insoweit zugelassen, als die Forderungen des Klägers nicht auf Grund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Bereits auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung durfte die Beklagte die übertarifliche Zulage nur auf „kommende“ Tariflohnerhöhungen anrechnen.
Eine Anrechnung, die - wie hier - erst im zweiten Monat nach dem Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung erfolgt, betrifft nicht (mehr) die „kommende“ Lohnerhöhung und ist deshalb unwirksam.
Ob sich dasselbe Ergebnis auch aus der Tarifregelung ergibt und ob diese unwirksam ist, weil sie nach ihrer Wirkung eine (begrenzte) Effektivklausel ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.