Es ist einer nicht bemittelten Partei nicht zumutbar, die mit einer unberechtigten Abmahnung verbundene Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen bis ein Kündigungsschutzprozess beendet ist, in welchem möglicherweise die Berechtigung der Abmahnung inzidenter geprüft werden könnte. Ein Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte neben der Kündigungsschutzklage ist deshalb nicht mutwillig.
Die Prozesskostenhilfe soll somit einer mittellosen Partei ermöglichen, ihre Rechte genauso gerichtlich zu verfolgen, wie es einer finanziell besser gestellten Partei möglich ist. Ziel ist eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Leistungsfähigen und weniger Leistungsfähigen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Eine hilfsbedürftige Partei darf sich jedoch prozessual nicht anders verhalten, als es eine vermögende Partei in der gleichen Situation tun würde. Die Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
Das Arbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des LAG Hamm, wonach es einer Partei zuzumuten sei, zuerst den Kündigungsschutzprozess zu führen, in welchem gegebenenfalls die Berechtigung der Abmahnungen inzidenter geprüft werden könne. Sollte im Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers mit der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Abmahnungen nicht freiwillig aus der Personalakte entfernen, verbliebe immer noch die Möglichkeit einer Klageerhebung (LAG Hamm, 22.10.2009 - Az: 14 Ta 85/09). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das LAG Köln angeschlossen (LAG Köln, 14.11.2017 - Az: 9 Ta 180/17).
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nur bewilligt werden, wenn diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.Die Prozesskostenhilfe soll somit einer mittellosen Partei ermöglichen, ihre Rechte genauso gerichtlich zu verfolgen, wie es einer finanziell besser gestellten Partei möglich ist. Ziel ist eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Leistungsfähigen und weniger Leistungsfähigen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Eine hilfsbedürftige Partei darf sich jedoch prozessual nicht anders verhalten, als es eine vermögende Partei in der gleichen Situation tun würde. Die Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
Das Arbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des LAG Hamm, wonach es einer Partei zuzumuten sei, zuerst den Kündigungsschutzprozess zu führen, in welchem gegebenenfalls die Berechtigung der Abmahnungen inzidenter geprüft werden könne. Sollte im Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers mit der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Abmahnungen nicht freiwillig aus der Personalakte entfernen, verbliebe immer noch die Möglichkeit einer Klageerhebung (LAG Hamm, 22.10.2009 - Az: 14 Ta 85/09). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das LAG Köln angeschlossen (LAG Köln, 14.11.2017 - Az: 9 Ta 180/17).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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