Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.316 Anfragen

Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte neben der Kündigungsschutzklage?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es ist einer nicht bemittelten Partei nicht zumutbar, die mit einer unberechtigten Abmahnung verbundene Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen bis ein Kündigungsschutzprozess beendet ist, in welchem möglicherweise die Berechtigung der Abmahnung inzidenter geprüft werden könnte. Ein Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte neben der Kündigungsschutzklage ist deshalb nicht mutwillig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nur bewilligt werden, wenn diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Prozesskostenhilfe soll somit einer mittellosen Partei ermöglichen, ihre Rechte genauso gerichtlich zu verfolgen, wie es einer finanziell besser gestellten Partei möglich ist. Ziel ist eine weitgehende Angleichung der Situation von finanziell Leistungsfähigen und weniger Leistungsfähigen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.

Eine hilfsbedürftige Partei darf sich jedoch prozessual nicht anders verhalten, als es eine vermögende Partei in der gleichen Situation tun würde. Die Prozesskostenhilfe dient nicht dazu, Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.

Das Arbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des LAG Hamm, wonach es einer Partei zuzumuten sei, zuerst den Kündigungsschutzprozess zu führen, in welchem gegebenenfalls die Berechtigung der Abmahnungen inzidenter geprüft werden könne. Sollte im Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers mit der Kündigungsschutzklage der Arbeitgeber die Abmahnungen nicht freiwillig aus der Personalakte entfernen, verbliebe immer noch die Möglichkeit einer Klageerhebung (LAG Hamm, 22.10.2009 - Az: 14 Ta 85/09). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das LAG Köln angeschlossen (LAG Köln, 14.11.2017 - Az: 9 Ta 180/17).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Baden-Württemberg, 14.08.2023 - Az: 4 Ta 7/23

ECLI:DE:LAGBW:2023:0814.4TA7.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant